§ 1 Name, Zweck, Aufgaben
- Der Verein trägt den Namen „Stadtelternrat Bielefeld e. V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Bielefeld. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Arbeit des Stadtelternrates ist Ausdruck des grundgesetzlich garantierten Rechts der Erziehungsberechtigten, die Erziehung ihrer Kinder zu gestalten und deren Interessen zu vertreten.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein führt hierzu unter anderem Veranstaltungen für die an Bildung und Erziehung beteiligten Personen durch, um die Ergebnisse der Erziehung positiv zu beeinflussen und z. B. Mitwirkung in Schule und Erziehung zu fördern. Er koordiniert Informationen zu Bildung und Erziehung und fördert die Zusammenarbeit der Beteiligten. Er setzt sich für die Pflege und Fortentwicklung der Rahmenbedingungen von Bildung und Erziehung ein.
- Der Verein versteht sich als freiwilliger Zusammenschluss der Elternvertretungen in Bildungseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen sowie Schulen aller Schulformen im Gebiet der Stadt Bielefeld), die im Sinne des Kinderbildungsgesetzes oder des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen als Elternvertretung gewählt wurden.
- Der Stadtelternrat ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein kann sich zur Erreichung des Satzungszwecks Verbänden anschließen.
§ 2 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Stadtelternrats können bis zu zwei VertreterInnen der jeweiligen Elternvertretung der Bildungseinrichtungen werden. Die Mitgliedschaft kommt durch Eintrag der VertreterInnen in die auf den Versammlungen ausliegende Mitgliederliste oder durch gesonderte Erklärung zustande und erlischt durch besondere Erklärung an den Vorstand zum Ende des Schuljahres.
- Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Interessen des Stadtelternrats fördern. Sie werden auf eigenen Antrag durch den Beschluss des Vorstandes Mitglied. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende des Schuljahres.
§ 4 Beiträge und Spenden
- Der Stadtelternrat erhebt Beiträge auf freiwilliger Basis. Über die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl Kindern der Bildungseinrichtung, an der die Elternvertretung eingerichtet wurde. Die Mitglieder setzen sich dafür ein, dass die freiwilligen Beiträge dem Stadtelternrat zugehen, eine persönliche Schuld des ordentlichen Mitglieds entsteht jedoch nicht.
- Darüber hinaus können jedes Mitglied sowie Dritte jederzeit an den Verein eine Spende leisten.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung des Stadtelternrats besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den Fördermitgliedern und ggf. Vorstandsmitgliedern, die nicht selbst Mitglieder sind.
- Für jede vertretene Bildungseinrichtung hat das ordentliche Mitglied eine Stimme. Wird eine Bildungseinrichtung von zwei ordentlichen Mitgliedern vertreten, steht beiden nur eine gemeinsame Stimme zu. Das Stimmrecht wird durch die Mitglieder persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt. Ein ordentliches Mitglied kann mehrere Schulpflegschaften vertreten. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Vertreter von fünf Bildungseinrichtungen anwesend sind.
- Beschlüsse werden, wenn in dieser Satzung für Sonderfälle nicht anderweitig geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
- Die Versammlung wählt den Vorstand des Stadtelternrats.
- Die Versammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand, von einem Mitglied aus ihrer Mitte oder von einem Ausschuss vorgelegt werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt auch über:
- Satzungsänderungen
- Bestellung und Abberufung des Vorstands
- Entlastung der Vorstände
- Höhe der freiwilligen Mitgliedsbeiträge
- Auflösung des Vereins.
- Der Vorstand beruft die Versammlung des Stadtelternrats bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich mit zweiwöchiger Frist mündlich, fernmündlich oder per Post, Fax oder Email ein. Die Versammlung ist ebenfalls auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.
- Versammlungen des Stadtelternrats können auf Beschluss des Vorstands öffentlich gehalten werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung durch Schreiben an den Vorstand widersprochen wird.
- Beschlüsse können nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung des Protokolls angefochten werden.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand des Stadtelternrats besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt nach seiner Wahl, welche Person die Funktion Vorsitzende(r), StellvertreterIn und SchatzmeisterIn belegt.
- Vorstandsmitglieder müssen nicht gleichzeitig Mitglieder des Stadtelternrats sein.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Stadtelternrats. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mehrheitlich. Die Beschlussfassung ist auch fernmündlich, per E-Mail oder per Post möglich.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Stadtelternrats aus.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle einrichten. Er bestimmt die Besetzung und die Aufteilung der Aufgaben. Die Mitglieder der Geschäftsführung können an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
- Für einzelne Zuständigkeiten und zur Repräsentanz kann der Vorstand Ausschüsse ein- und auch abberufen. Der Vorstand kann die Sprecherin oder den Sprecher eines Ausschusses in deren Angelegenheit mit der Repräsentanz des Stadtelternrats beauftragen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzungsformulierungen zu ändern, wenn und soweit es das Amtsgericht oder das Finanzamt erfordert und der Zweck des Vereins nicht berührt wird.
§ 7 Ausschüsse
- Der Vorstand kann Ressorts und Arbeitskreise bilden.
- Die Mitglieder des Ressorts und Arbeitskreise wählen mindestens eine(n) LeiterIn sowie bei Bedarf eine(n) StellvertreterIn.
- An Sitzungen der Ressorts und Arbeitskreise können auch Vorstandsmitglieder teilnehmen.
§ 8 Beirat
- Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der die Arbeit des Stadtelternrats unterstützt.
- Mitglied kann jede natürliche Person sein.
§ 9 Wahlordnung
a) Wahlen zum Vorstand
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues gewählt.
b) Wahlen innerhalb eines Ressorts oder Arbeitskreises
- Wahlen zu(m/r) LeiterIn bzw. StellvertreterIn eines Ressorts oder Arbeitskreises finden unmittelbar nach Konstituierung des Ressorts oder Arbeitskreises statt. Bei Bedarf wird innerhalb des Ressorts oder Arbeitskreises neu gewählt.
- Das Ergebnis der Wahlen ist dem Vorstand des Stadtelternrats mitzuteilen.
§ 10 Auflösung des Stadtelternrats
- Der Stadtelternrat kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst werden. Ein Antrag auf Auflösung muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterschrieben sein.
- Ein bei Auflösung des Stadtelternrats vorhandenes Restvermögen wird der Stadt Bielefeld für schulische Zwecke zugeführt.
§ 11 Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
- Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgebenden Stimmen geändert werden.
- Der Zweck des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenden Stimmen geändert werden.